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Satzung des

Obst- und Gartenbauvereins Naßweiler

(Neugefasst und beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 24. März 1994)


§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Naßweiler".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Naßweiler.

(3) Zweck des Vereines ist die Förderung und Verbesserung der Garten- und Landespflege sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Hierbei werden keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt. Der Verein unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu    erhalten und zu schaffen. Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich sowie die Verschönerung und Erneuerung unserer Städte und Dörfer.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Aufgaben des Vereines

(1) Der Verein und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Förderung der Gartenkultur (in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Wohn- und Siedlungsräumen).

b) Die Förderung der Landespflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und die Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat. Die Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

c) Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen und praktischen Übungen.

d) Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten für Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz.

e) Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlichen Unterweisungen und Belehrungen in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.

f) Die Veranstaltung von Obst- und Gartenbauausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und ähnliches.

g) Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.

h) Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen.

i) Die Information der Mitglieder durch die Fachzeitschrift "Unser Garten", die von "Unser Garten" Verlagsgesellschaft mbH herausgegeben wird. Die Mitgliedschaft beinhaltet den Bezug dieser Zeitschrift.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein einzelne Fachgruppen bilden und sich der Mithilfe des Verbandes der Gartenbauvereine Saar-Pfalz bedienen.

§ 4   - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Entscheidung auf Aufnahme durch den Vorstand.

(2) Bei verstorbenen Mitgliedern kann der hinterbliebene Ehegatte die Mitgliedschaft weitergeführt.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zugeben und zu begründen.

(3) Eine Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn Sie dem Zweck des Vereines widerspricht oder dessen Ansehen schadet.

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand 3 Monate vor Ablauf  eines Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wird wirksam mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereines gefährdet oder dem Zweck des Vereines zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist schriftlich bekannt zugeben.

(3) Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung einer Aufnahme kann die Hauptversammlung angerufen werden. Diese beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechten und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind sowie alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 7 - Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an den Verein zu zahlen.

(2) Die Beiträge sollen bis 30.09. eines jeden Jahres entrichtet werden.

§ 8 - Richtlinien für Ehrungen

(1) Die Verleihung der "Silbernen Vereinsehrennadel" kann nach 25-jähriger, die Verleihung der "Goldenen             Vereinsehrennadel" nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgen sowie aufgrund außerordentlicherVerdienste um die Garten- und Landespflege im Bereich des Vereins. Die "Goldene Ehrennadel" des Verbandes wird verliehen für mindestens 50-jährige Vereinszugehörigkeit.

(2) Die Verleihung einer Auszeichnung bedarf eines Antrages durch ein Mitglied. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Über die Verleihung einer Auszeichnung ist eine Urkunde zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Vereins zu unterschreiben ist. Ehrenzeichen und Urkunde sind den Ausgezeichneten in würdiger Form auszuhändigen.

(4) Ehrenmitgliedschaft -Der Vorstand kann für besondere Verdienste auf dem Gebiete des Obst -und Gartenbaues sowie der Landespflege die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Hauptversammlung.

(5) Glückwünsche-Der Vorsitzende oder sein Vertreter überbringen die Glückwünsche des Vereins zu:

Geburtstagen    50., 60., 70., 75 und 80. Geburtstag.

Ab dem 80. Lebensjahr erfolgt die Gratulation jährlich.

Geburt eines Kindes

Hochzeit, silberne Hochzeit und goldene Hochzeit

Die Termine der Feierlichkeiten müssen dem Vorsitzenden bekannt sein. 

(6) Totenehrung

Die Totenehrung hat in angemessener Form zu erfolgen.

§ 9 - Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Vorsitzende.

§ 10 - Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung steht jedem Vereinsmitglied offen und wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

§ 11 - Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahre, einberufen. Sie muss    einberufen werden, wenn 1/4 aller Mitglieder dies beantragen.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung und/oder durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder.

(3) Die Frist für die Einladung der Hauptversammlung beträgt 14 Tage, sie kann in dringenden Fällen auf 7 Tage abgekürzt werden. Im Falle der Abkürzung der Einladungsfrist ist die Dringlichkeit zu Beginn der Hauptversammlung zu begründen.

§ 12 – Beschlussfähigkeit

(1) Die Hauptversammlung ist Beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist und wenn wenigstens 10% der Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut binnen dreier Wochen mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einzuberufen, dass diese zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlussfähig ist.

(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Personen bezogenen Beschlüssen wird auf Antrag geheim Abgestimmt.

(4) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann auf Beschluss der Hauptversammlung durch offene Abstimmung gewählt werden.

(5) Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 - Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Entlastung des Vorstandes - Wahl des Vorstandesvorsitzenden, seiner Stellvertreter, Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Eingabe gegen den Ausschluss aus dem Verein oder die Ablehnung der Aufnahme in den Verein - Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines - Beschlussfassung über die Festsetzung der Beitragshöhe.

§ 14 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand  besteht aus dem Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer, mindestens Beisitzer, zwei Kassenprüfer, den Baum- und Gerätewarten.

(3) Zu den Vorstandssitzungen können im Einzelfall auch sonstige Personen hinzugezogen werden, diese haben kein Stimmrecht.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

(5) Sollte ein Beisitzer während seiner Amtszeit erklären, dass er aus persönlichen Gründen nicht weiter im Vorstand mitarbeiten kann, ist der Vorstand berechtigt ein anderes Mitglied für den Rest der Amtszeit zu benennen.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

§ 15 - Einberufung des Vorstandes

(1) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie muss erfolgen, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Auf Antrag von 1/3 seiner Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung durch geheime Abstimmung.

§ 16 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheit des Vereines, die nicht der Hauptversammlung oder dem Vorsitzenden ausdrücklich zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Die Vorbereitung der Hauptversammlung, die Vorbereitung von Ausstellungen. Veranstaltungen und Wettbewerben, die Entscheidung über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft, die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie die Führung eines Rechtsstreites.

§ 17 - Der Vereinsvorsitzende

(1) Der Vereinsvorsitzende wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Bezeichnung      1. Vorsitzender.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach Außen

§ 18 - Aufgaben des Vereinsvorsitzenden

(1) Der Vereinsvorsitzende führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereines. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung - Einberufung und Leitung der Hauptversammlung und der Vorstandssitzung - Koordinierung der Vereinsarbeit - Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes.

(2) Der Vereinsvorsitzende hat dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die von ihm getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 19 – Auslagenvergütung

(1) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt.

(2) Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen, werden ersetzt. Sie sind Schriftlich zu Belegen.

§ 20 – Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Organisation. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 21 – Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal jährlich durch zwei in der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 22 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 23 – Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereines ist Völklingen.

§ 24 –

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

(2) Die Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Naßweiler, den 26. März 1994

1. Vorsitzender                        2. Vorsitzender                                         Schriftführer                                                             Jörg Dreistadt                             Karin Wendling                                        Harald Neudeck